Dass Volljährige, die adoptiert werden, ihren bisherigen Nachnamen grundsätzlich nicht unverändert fortführen können, ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Das hat das BVerfG auf eine Vorlage des BGH entschieden, der das anders gesehen hatte. Doch einstimmig war die Entscheidung nicht.
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