Wie sich eine Volljährigenadoption namensrechtlich auswirkt, richtet sich nach den Vorschriften für die Annahme Minderjähriger. Somit erhalten auch Volljährige mit der Adoption den Familiennamen der Adoptiveltern als Geburtsnamen (§ 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei verheirateten Adoptierten ändert sich auch ihr Familienname in den der Adoptiveltern, wenn sie keinen Ehenamen führen - auf Antrag ist allerdings ein Doppelname möglich (§ 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Den Regelfall einer Volljährigenadoption bildet eine sogenannte "schwache" Adoption, bei der die volljährige Person Kind der Annehmenden wird, die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des oder der Volljährigen aber bestehen bleiben.
Um eine solche Adoption ging es in dem konkreten Fall des BVerfG, in dem eine Witwe die verheiratete Tochter ihres verstorbenen Lebensgefährten adoptierte. Die Tochter und ihr Mann hatten ihren jeweiligen Geburtsnamen behalten, ihre vier Kinder trugen den Geburtsnamen der Mutter. Diesen Namen hatte die Frau auch nach ihrer Adoption als alleinigen Familiennamen weitertragen wollen, doch das FamG lehnte das ab. Die Sache ging bis zum BGH, der das BVerfG einschaltete. Der BGH hielt es für mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, dass es in einer solchen Konstellation auch bei Vorliegen besonderer Umstände keine Ausnahme von der zwingenden Namensänderung gibt. Er schaltete daher das BVerfG ein.
Eingriff noch gerechtfertigt: Angemessener Interessenausgleich
Das BVerfG hat nun mit fünf zu drei Stimmen entschieden, dass § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB verfassungskonform ist (Beschluss vom 24.10.2024 - 1 BvL 10/20). Zwar griffen die Regelungen nicht unerheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verheirateter Volljähriger ein, die bis zu ihrer Adoption ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hätten, so das BVerfG. So sei der Name Ausdruck der Identität und Individualität einer Person. Daher bestehe regelmäßig das Interesse des Namensträgers, seinen einmal geführten Namen beizubehalten. Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steige typischerweise mit zunehmendem Alter an. In der hiesigen Konstellation folge das erhebliche Eingriffsgewicht vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändere. Bei einer "schwachen" Volljährigenadoption habe das besonderes viel Gewicht, weil die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben.
Laut BVerfG ist der Eingriff verfassungsrechtlich aber noch gerechtfertigt. Mit den Regelungen werde der verfassungsrechtlich legitime Zweck verfolgt, "die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen", so das BVerfG. Die Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption ermöglichten einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen des Adoptierten und dem öffentlichen Interesse, das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, so der Senat. Dazu sei aber verfassungsrechtlich ein weites Verständnis der "schwerwiegenden Gründe" in § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB geboten. Dem werde die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt.
Der Gesetzgeber habe auch den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Zwar könne die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners eventuell den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das sei aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen, keinen Ehenamen zu tragen. Auch die namensrechtlichen Folgen für die Kinder des adoptierten Volljährigen genügten den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Drei Richterinnen und Richter teilten die Ansicht der Senatsmehrheit nicht und verfassten ein Sondervotum.