Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an. Gegen die Entscheidung ist die Revision anhängig.
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