Verdeckte Gewinnausschüttung durch Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie in Spanien

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an. Gegen die Entscheidung ist die Revision anhängig.

Ehepaar war an spanischen Kapitalgesellschaften beteiligt

Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sogenannten S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. In den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei.

FG bestätigt verdeckte Gewinnausschüttung

Das Hessische Finanzgericht hat die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus.

Kein Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Dem stehe weder das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe. Noch liege ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, denn die Annahme einer vGA treffe die Kläger unabhängig davon, ob sie in eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft investierten.

Voraussetzungen für Abgeltungssteuersatz aber nicht erfüllt

Laut FG waren die Einkommensteuerbescheide allerdings insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt die vGA mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert habe. Denn dessen Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt gewesen. Es sei daher der persönliche Steuersatz der Kläger anzuwenden gewesen. Gegen die Entscheidung des FG ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 4/21 die Revision anhängig.

FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020 - 9 K 1266/17

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2021.

Mehr zum Thema