Etwaige durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hervorgerufene Einreiseschwierigkeiten für in Deutschland Angeklagte russischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Russischen Föderation aufhalten, begründen kein andauerndes Verfahrenshindernis. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft einen Einstellungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt aufgehoben.
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