Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Es fehle an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Das FG hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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