Gemeinnütziger Verein als Träger unselbstständiger Stiftungen
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und unter anderem Träger von knapp 20 unselbstständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.
Träger unselbstständiger Stiftung Eigentümer des Stiftungsvermögens
Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbstständige Stiftung dadurch von einer rechtsfähigen Stiftung, dass erstere keine juristische Person ist, sondern es sich um die Zuwendung von Vermögen durch einen Stifter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe handelt, das übertragene Vermögen wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat. Der Stiftungsträger wird so zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Entnahme eines Kostenbeitrags für eigene gemeinnützige Tätigkeit
Die selbstgeschaffenen unselbstständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings beim Kläger mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer "Beitragsordnung“ berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen "Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen. Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbstständigen Stiftungen an.
FG: Kein umsatzsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungsträger.
Stiftungsträger verwaltet Stiftungsvermögen in eigenem Interesse
Hinsichtlich der Beiträge liege auch kein Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung unter Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger übergegangen, der dieses letztlich als eigenes Vermögen im eigenen Interesse und nicht "im entgeltlichen Auftrag" für den Schenker beziehungsweise Stifter verwalte.