Der Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten – auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. Außerdem stellte der EuGH klar: Andere Pharmazeuten können gegen Verstöße eines Konkurrenten klagen.
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