Ein hinterbliebener Ehemann ist mit seiner Klage auf Umbettung der Urne seiner Frau gescheitert. Das Verwaltungsgericht Trier folgte seiner Argumentation, das in einem Bestattungswald gelegene Grab wegen körperlicher Einschränkungen nicht besuchen zu können, nicht. Die Achtung der Totenruhe gehe vor. Seine gesundheitlichen Probleme hätte der Kläger bereits bei der Wahl der Grabstätte berücksichtigen können. Auch sei davon auszugehen, dass er das Grab im Bestattungswald, gegebenenfalls mit Hilfsmitteln, erreichen könne.
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