Klage auf Umbettung einer Urne erfolglos

Ein hinterbliebener Ehemann ist mit seiner Klage auf Umbettung der Urne seiner Frau gescheitert. Das Verwaltungsgericht Trier folgte seiner Argumentation, das in einem Bestattungswald gelegene Grab wegen körperlicher Einschränkungen nicht besuchen zu können, nicht. Die Achtung der Totenruhe gehe vor. Seine gesundheitlichen Probleme hätte der Kläger bereits bei der Wahl der Grabstätte berücksichtigen können. Auch sei davon auszugehen, dass er das Grab im Bestattungswald, gegebenenfalls mit Hilfsmitteln, erreichen könne.

Anderen mit Auswahl der Grabstätte betraut

Die Ehefrau war im Juli 2019 zeitgleich mit ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter im Bestattungswald der Stadt Konz, dem "Waldfrieden Konz“, bestattet worden. Die einschlägige Friedhofssatzung sieht unter anderem vor, dass Um- und Ausbettungen unzulässig sind. Der Kläger, der an einem chronischen Rückenleiden erkrankt ist, hatte die Grabstätte vor der Bestattung nicht selbst vor Ort in Augenschein genommen, sondern seinen ehemaligen Arbeitgeber mit deren Auswahl betraut.

Antrag auf Umbettung abgelehnt

Ende August 2019 beantragte der Kläger sodann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau auf den Friedhof in Tawern. Die letzten Besuche der Grabstätte hätten ihm verdeutlicht, dass ihm ein Besuch des Grabes im "Waldfrieden Konz" körperlich nicht mehr möglich sei. Die Grabstelle sei nur über einen hangabwärts gelegenen, steilen und unbefestigten Pfad zu erreichen, was ihm wegen seines Rückenleidens nur unter großen Schmerzen möglich sei. Die Verbandsgemeindeverwaltung lehnte den Antrag unter Berufung auf die entgegenstehende Satzungsregelung ab.

Klage auf Umbettung erfolglos

Auch die Klage blieb erfolglos. Das VG ließ offen, ob ein Anspruch auf Umbettung bereits durch § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen wird oder ob diese Regelung infolge des vollständigen Ausschlusses des grundrechtlich geschützten Totenfürsorgerechts, das in Ausnahmefällen auch zu Umbettungen berechtigt, unwirksam ist.

Triftiger Grund für Umbettung fehlt

Denn selbst wenn Letzteres der Fall sei, lägen die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Umbettung nicht vor, so das VG. Hierfür fehle es an einem wichtigen Grund, der höher zu bewerten sei als die Achtung der Totenruhe. Ein solches Überwiegen sei nur gegeben, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorlägen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen.

Rückenleiden hätte schon bei Auswahl berücksichtigt werden können

Dies sei hier nicht der Fall, konstatiert das VG. Der Kläger habe bei der Auswahl der Grabstätte berücksichtigen können und müssen, dass er bereits seit circa zehn Jahren an einem chronischen Rückenleiden erkrankt ist. Nicht darauf berufen könne er sich, dass der von ihm beauftragte ehemalige Arbeitgeber seinen Gesundheitszustand nicht bedacht habe. Vielmehr müsse er sich dessen Versäumnis zurechnen lassen. Überdies habe er es bei der Beauftragung selbst versäumt, dafür zu sorgen, dass sich die Auswahl an seinen gesundheitlichen Einschränkungen orientiert. Auch wenn es sich für den Kläger in der Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau um eine äußerst belastende psychische Ausnahmesituation gehandelt haben dürfe, sei nicht feststellbar, dass dies eine wohlüberlegte Entscheidung über den Bestattungsort unmöglich gemacht hätte.

Grabbesuch zumindest mit Hilfsmitteln möglich

Im Übrigen ging das Gericht im Hinblick auf die Beschaffenheit des Weges davon aus, dass es dem Kläger (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Gehstützen, eines Rollators oder der Stütze durch eine Hilfsperson) trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich und zumutbar sei, die Grabstätte zu erreichen. Nach den dem VG vorliegenden Lichtbildern verteile sich die Steigung im Wesentlichen moderat über die gesamte Wegstrecke. Ferner berge der durch Hackschnitzel befestigte Weg keine besonderen Stolpergefahren.

VG Trier, Urteil vom 15.07.2020 - 7 K 1042/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2020.

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