Wer von einem Kaufvertrag zurücktritt, muss die Ware so zur Abholung für den Verkäufer bereitstellen, dass sie transportfähig ist. Das umfasst bei einem vereinbarungsgemäß "bis Bordsteinkante" gelieferten Bausatz, dass dieser auf öffentlichem Grund bereitgehalten wird. Auch darf laut AG München kein Paket geöffnet sein.
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