Ein Mann hatte einen Bausatz für einen Carport gekauft. Inbegriffen war die Lieferung bis Bordsteinkante. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Käufers abgelegt. Dieser aber wollte die Ware nicht behalten und erklärte fristgemäß den Rücktritt vom Kaufvertrag. Vier Mal entsandte der Verkäufer daraufhin eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise nicht verschlossen waren.
Der Käufer klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Bausatz sei mangelhaft, da er aus "vermutlich hunderten Einzelteilen" bestehe. Der Verkäufer sei mit der Abholung der Ware in Verzug. Die Pakete seien schon bei Anlieferung beschädigt gewesen.
Bausatz weder mangelhaft noch Verkäufer in Verzug
Das AG München verurteilte den Verkäufer zwar zur Rückzahlung des Kaufpreises, allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Dieser sei nicht mangelhaft. Auch habe der Käufer die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten (Urteil vom 19.06.2024 – 142 C 21245/23, rechtskräftig).
Dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht, liege in der Natur der Sache. Bei einem Carport gelte das umso mehr. Schließlich handele es sich um Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden und Umwelteinflüssen standhalten muss. Dass ein solcher Bausatz insbesondere zahlreiche Schrauben, Muttern und Verbindungsstücke enthalte, sei selbstverständlich.
Der Käufer liege auch falsch, sofern er erwarte, dass der Verkäufer die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem eingefriedeten Grundstück abholt. Vielmehr sei die Ware auf der "Bordsteinkante", also auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitzuhalten – und zwar in transportfähigem Zustand. Das sei hier beides nicht der Fall gewesen. Soweit der Käufer geltend gemacht habe, eines der Pakete sei bereits bei Lieferung geöffnet gewesen, habe er das nicht bewiesen. Das AG erachtete schon seinen Vortrag hierzu als widersprüchlich, denn er sei bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen gewesen.