Kommunen können Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab bemessen, ohne dass es für sehr große Grundstücke in Ortsrandlage eine Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung in der Satzung braucht. Laut OVG Lüneburg verstößt das nicht gegen die Abgabengerechtigkeit.
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