Quadratwurzelmaßstab gilt: Was die Straßenreinigung sehr großer Grundstücke kosten darf

Kommunen können Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab bemessen, ohne dass es für sehr große Grundstücke in Ortsrandlage eine Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung in der Satzung braucht. Laut OVG Lüneburg verstößt das nicht gegen die Abgabengerechtigkeit.

Es ging im entschiedenen Fall insbesondere um Gebührenfestsetzungen der Stadt Seelze für die Straßenreinigung inklusive Winterdienst für 2021 und 2022, die das OVG Lüneburg im Wesentlichen bestätigte (Urteile vom 20.08.2025 - 9 LC 46/23 - 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 und 9 LC 82/24). Die Stadt hatte die Gebühren nach dem in ihrer Satzung geregelten sogenannten Quadratwurzelmaßstab erhoben. Dabei wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Es wird also gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, dessen Seitenlänge dann für die Berechnung der Gebühr maßgeblich ist.

Die Vorinstanz, das VG Hannover, sah aber im Quadratwurzelmaßstab angesichts zahlreicher "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage keine tragfähige Grundlage für die Berechnung und kippte die Gebührenbescheide.

Das ließ das OVG nicht stehen. Die Berechnung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab hatte es bereits in einer Entscheidung von 2024 für rechtmäßig erachtet. Nun erklärte es, auch bei "übergroßen" Grundstücken in Ortsrandlage, die nur teilweise an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen, könne die volle Grundstücksfläche für das Ziehen der Quadratwurzel zugrunde gelegt werden. Höherrangiges Recht verlange keine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung für sehr große Grundstücke in der Satzung.  

Nur soweit es um die Gebührenfestsetzung für den Sommerdienst 2021 ging, wies das OVG die Berufungen der Stadt wegen einer – für 2022 dann geschlossenen – Lücke in der Satzung zurück. Außerdem bestätigte das OVG Gebührenbescheide der Stadt Barsinghausen für 2018 und 2019, die die Gebühren für die Straßenreinigung ebenfalls nach dem Quadratwurzelmaßstab berechnet hatte (Urteile vom 20.08.2025 - 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22).

OVG Lüneburg, Urteil vom 20.08.2025 - 9 LC 46/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 25. August 2025.

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