Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Frontmetermaßstab. Gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung werden die Gebühren seit Januar 2018 nach dem Quadratwurzelmaßstab erhoben. Bei dieser Berechnungsmethode wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat jetzt entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab ein rechtmäßiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist (Urteile vom 24.04.2024 – 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20). Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden.
Darüber hinaus hat der Senat auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit. Der Senat hat die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen.