Die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen rechtfertigt es nicht, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und eine Klage abgewiesen. Auch sei es nicht möglich, im Billigkeitsverfahren einen Antrag auf Anwendung des § 3a EStG zu stellen.
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