Mittwoch, 28.4.2021
Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen per Erlass

Die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen rechtfertigt es nicht, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und eine Klage abgewiesen. Auch sei es nicht möglich, im Billigkeitsverfahren einen Antrag auf Anwendung des § 3a EStG zu stellen.

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