Wird auf einer realitätsgetreuen Nachbildung von Spielzeug-Lkws die Dienstleistungsmarke eines Logistikunternehmens aufgedruckt, ist eine unlautere Rufausnutzung nur dann gegeben, wenn darüber hinaus versucht wird, deren Wertschätzung werblich zu nutzen. Für den Fall eines Lagerhallenmodells hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz einiger Unterschiede im Detail eine wirklichkeitsgetreue Nachbildung vorliegt, die als solche nicht unlauter ist.
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