Firmenlogos dürfen auf Spielzeug-LKW genutzt werden

Wird auf einer realitätsgetreuen Nachbildung von Spielzeug-Lkws die Dienstleistungsmarke eines Logistikunternehmens aufgedruckt, ist eine unlautere Rufausnutzung nur dann gegeben, wenn darüber hinaus versucht wird, deren Wertschätzung werblich zu nutzen. Für den Fall eines Lagerhallenmodells hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz einiger Unterschiede im Detail eine wirklichkeitsgetreue Nachbildung vorliegt, die als solche nicht unlauter ist.

Logistikfirma geht gegen Markenverletzungen vor

Ein Unternehmen aus der Logistik- und Transportbranche klagte gegen eine Modellherstellerin unter anderem auf Unterlassung, ihre im Logistik- und Transportbereich eingetragene Wort-Bild-Marke "DACHSER" auf Modellfahrzeugen und Lagerhallenmodellen zu verwenden. Die Logistikerin sah in der Verwendung des Zeichens eine Verletzung ihrer Marken.

OLG verneinte unlautere Rufausnutzung

Während das LG Köln eine Markenverletzung wegen unlauterer Rufausnutzung bejahte und die Modellherstellerin unter anderem zur Unterlassung verurteile, wies das dortige OLG die Klage ab. Zwar liege eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem benutzten Zeichen und der Klagemarke angesichts der Identität beziehungsweise der jedenfalls sehr hohen Zeichenähnlichkeit und damit eine gewisse Ausnutzung der unterstellten Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke vor. Eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarke finde jedoch nicht statt. Diese mit der realitätsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Folge stelle sich nicht als unlautere Ausnutzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar, solange nicht über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus versucht werde, den Ruf der Klagemarke werblich zu nutzen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG.

Wirklichkeitsgetreue Nachbildungen

Dem I. Zivilsenat zufolge hat das OLG zu Recht sowohl Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen des Vertriebs des Lkw-Modells als auch wegen des Angebots des Lagerhallen-Modells durch die Beklagte verneint. Denn diese habe beim Vertrieb über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus nicht in anderer Weise versucht, den Ruf der klägerischen Marke werblich zu nutzen. Da sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergeben habe, fehlte es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung. Dies gelte auch für die Verwendung des Lagerhallen-Modells. Dabei handele es sich um einen Nachbau einer in der Realität typischerweise vorkommenden Lagerhalle der Klägerin. Trotz der Unterschiede im Detail sei diese als wirklichkeitsgetreue Nachbildung anzusehen, die als solche nicht unlauter sei.

BGH, Urteil vom 12.01.2023 - I ZR 86/22

beck-aktuell Redaktion, 28. April 2023.

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