Mittwoch, 14.6.2023
Schwere Körperverletzung: Siechtum bei ungewisser Heilbarkeit

Eine Frau, die infolge eines schweren Verkehrsunfalls wegen Verletzungen am Bewegungsapparat zu 80 Grad schwerbehindert und erwerbsunfähig sowie trotz Schmerzmedikamente erheblich in ihren Bewegungen beeinträchtigt und depressiv geworden ist, ist schwer verletzt im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Bundesgerichtshof lehnte es ab, bei fehlender Prognostizierbarkeit der Heilungschancen ein "Siechtum" im Sinne dieser Vorschrift zu verneinen. Notwendig sei nur, dass die schwere Folge längere Zeit andauere.

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