Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig wird leisten können, setzt der Eintritt des Verzugs keine Mahnung voraus. Laut Bundesgerichtshof würde dies eine reine Förmelei bedeuten, da der Schuldner der Mahnung ohnehin nicht Folge leisten kann. Verringere ein Eingreifen des Gläubigers einen höheren Verzögerungsschaden, so könne dieser die Kosten der Maßnahme ersetzt verlangen.
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