Ein See-Offizier, der an sich freie Kost an Bord genießt, ist nur zum steuerlichen Abzug einer Verpflegungspauschale für die Zeiten der Selbstversorgung berechtigt. Die Verpflegungspauschale ist mit Blick auf die Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.07.2021 entschieden.
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