Kürzung der Verpflegungspauschalen für See-Offiziere bei Mahlzeitengestellung

Ein See-Offizier, der an sich freie Kost an Bord genießt, ist nur zum steuerlichen Abzug einer Verpflegungspauschale für die Zeiten der Selbstversorgung berechtigt. Die Verpflegungspauschale ist mit Blick auf die Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.07.2021 entschieden.

FG sprach See-Offizier Verpflegungspauschale für Selbstversorgungszeiten zu

Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, sodass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.

BFH bestätigt FG

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung bestätigt. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an. Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig seien (auswärtige berufliche Tätigkeit), könnten zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen.

Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeitengestellung

Diese seien allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfalle der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite müsse der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil - hier in Form der Mahlzeitengestellung - nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügten, ordne das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Dies gelte auch im Fall des Klägers. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden.

BFH, Urteil vom 12.07.2021 - VI R 27/19

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2021.

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