Das OLG Frankfurt a.M. will rund 720 Millionen Euro aus eingefrorenem Vermögen eines russischen Finanzinstituts einziehen. Dazu ist auf Antrag der Bundesanwaltschaft ein besonderes Verfahren eröffnet worden, wie die hessische Justiz berichtet.
Schon die Materialbeschaffung für einen fremden Nachrichtendienst unter Umgehung eines Embargos erfüllt den Verbrechenstatbestand nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz. Spionage oder Zugehörigkeit zum Geheimdienst sind nicht notwendig, um "für den Geheimdienst einer fremden Macht" zu handeln. Das hat der Bundesgerichtshof am 31.08.2020 beschlossen.
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