Soll eine Rodelbahn gesperrt werden, genügt es, wenn der Betreiber hierauf durch ein Schild am offiziellen Startpunkt der Strecke hinweist. Laut Oberlandesgericht Dresden ist es bei einer längeren, frei zugänglichen Naturrodelbahn nicht zumutbar, alle Zugangsstellen mit Warnschildern zu versehen.
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