Der Betreiber sei auch nicht dazu verpflichtet, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen einzuschreiten, die die Anlage auf eigene Verantwortung außerhalb der Betriebszeiten benutzen, so das OLG weiter.
Im zugrunde liegenden Fall habe eine verunfallte Touristin keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Rodelbahnbetreiberin. Die Touristin hatte nicht widerlegen können, dass am Anfang der Strecke ein Sperrschild stand. Vielmehr hielt es das OLG nach einer Beweisaufnahme für naheliegend, dass sie erst hinter dem offiziellen Startpunkt zu rodeln begonnen hatte. So ließe sich auch erklären, dass sie beim Einstieg kein Sperrschild wahrgenommen hat.