Die Komplementäre einer KGaA können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat das FG Köln entschieden, demnächst muss der BFH ran.
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