Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Der Betrag der Haftungseinlagen war höher als der der übertragenen Reinvestitionsrücklagen.
Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend: Denn die KGaA und nicht die Komplementäre sei Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter. Deswegen könne die Rücklage nicht übertragen werden.
Das FG sieht dies anders (Urteil vom 13.07.2023 – 1 K 1783/18, nicht rechtskräftig). Die Komplementäre einer KGaA seien aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln. Dies schließe die Möglichkeit ein, eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG erfolgsneutral zu übertragen. Gegen das Urteil des FG hat das Finanzamt die zugelassene Revision eingelegt. Diese läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 21/23.