Wer eine Person "im politischen Leben des Volkes" in den sozialen Medien beleidigt, macht sich nach § 188 StGB strafbar. Auf eine bestimmte Reichweite des Beitrags – etwa eine bestimmte Anzahl von Followern – kommt es nicht an. Entscheidend sei allein der Inhalt der Äußerung, so das OLG Zweibrücken.
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