Donnerstag, 5.11.2020
Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzuordnen

Verzichtet ein schwerstverletztes Raubopfer auf lebensverlängernde Maßnahmen, schmälert das nicht die Schuld des Täters an dessen Tod. Das haben die obersten Strafrichter des Bundesgerichtshofs nach einem tödlichen Handtaschenraub in Krefeld entschieden. Der Beschluss aus dem März wurde erst am 04.11.2020 in Karlsruhe veröffentlicht.

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