Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzuordnen
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Verzichtet ein schwerstverletztes Raubopfer auf lebensverlängernde Maßnahmen, schmälert das nicht die Schuld des Täters an dessen Tod. Das haben die obersten Strafrichter des Bundesgerichtshofs nach einem tödlichen Handtaschenraub in Krefeld entschieden. Der Beschluss aus dem März wurde erst am 04.11.2020 in Karlsruhe veröffentlicht.

Patientenverfügung und ausdrücklicher Wunsch im Gespräch mit Ärzten

Das Opfer, eine 84-Jährige, hatte 600 Euro von der Bank geholt. Den Gurt ihrer Tasche hatte sie um ihren Rollator geschlungen. Als ihr der Täter, der von hinten auf dem Fahrrad kam, die Tasche entriss, verlor sie das Gleichgewicht und schlug mit dem Kopf aufs Pflaster auf. Nach einer Operation wachte sie nicht mehr auf und ihr Zustand verschlechterte sich. Weil die Frau dies in einer Patientenverfügung und vor der OP im Gespräch mit den Ärzten so gewünscht hatte, ließen diese sie 13 Tage nach der Tat palliativmedizinisch betreut sterben.

Wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt

Das Landgericht Krefeld hatte den Täter im Juli 2019 zu elf Jahren Haft verurteilt, wegen Raubes mit Todesfolge. Das setzt voraus, dass er mit seiner Tat "wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen" verursacht hat. Der Zusammenhang kann fehlen, wenn noch jemand anderes eingreift oder das Opfer selbst etwas tut. Ungeklärt war bislang, welche Rolle dabei eine Patientenverfügung spielt.

Keine andere Bewertung wegen Abbruchs der lebensverlängernden Maßnahmen

Laut BGH ist der Tod der Frau aber trotzdem dem Räuber "als Folge des von ihm in Gang gesetzten Geschehens zuzurechnen". Der Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen ändere daran nichts, zumal es hier keine erfolgversprechende Behandlung gegeben hätte. Damit ist das Urteil gegen den Mann rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - 3 StR 574/19

Redaktion beck-aktuell, 5. November 2020 (dpa).

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