Eine auf Grundlage des reformpädagogischen Konzepts des "Uracher Plans" betriebene Schule erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebs als private Ersatzschule. Dies geht aus einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim hervor. Nach dem Uracher Plan findet der Großteil des Unterrichts nicht in der Schule. Stattdessen lernen die Kinder überwiegend von zu Hause aus.
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