Keine Genehmigung für Schule nach "Uracher Plan"

Eine auf Grundlage des reformpädagogischen Konzepts des "Uracher Plans" betriebene Schule erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebs als private Ersatzschule. Dies geht aus einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim hervor. Nach dem Uracher Plan findet der Großteil des Unterrichts nicht in der Schule. Stattdessen lernen die Kinder überwiegend von zu Hause aus.

Einbindung der Eltern in den Bildungsprozess

Geklagt hatte der Schulträger, ein eingetragener Verein, der sich die Förderung des dezentralen Lernens zum Ziel gesetzt hat. Konkret ging es in dem Verfahren um die Genehmigung für eine private Grundschule und eine private Haupt- und Werkrealschule. Schwerpunkt des Uracher Plans ist insbesondere die zentrale Einbindung der Eltern in den Bildungsprozess der Schüler. Das Lernen soll in die Lebenswirklichkeit verlagert werden. Nach Ansicht des VGH erfüllt das Konzept nicht die Anforderungen für die Genehmigung des Betriebs als private Ersatzschule. Die Berufungen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.01.2019 bleiben damit erfolglos. Auch die Revision wurde vom VGH nicht zugelassen.

VGH Mannheim - 9 S 567/19

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2021.

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