Presserechtliche Informationsschreiben: Unterlassungsansprüche nur bei Opt-Out
Presseverlage können laut BGH nur dann einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung "presserechtlicher Informationsschreiben" haben, wenn sie zuvor per Opt-Out deutlich gemacht haben, dass sie solche Schreiben nicht wünschen.
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