Mittwoch, 3.1.2024
Haftung eines Organs kann durch interne Zuständigkeitsregelungen beschränkt werden

Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können laut BGH zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs führen. Es verblieben bei dem Organ aber gewisse Überwachungspflichten.

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