Haftung eines Organs kann durch interne Zuständigkeitsregelungen beschränkt werden

Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können laut BGH zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs führen. Es verblieben bei dem Organ aber gewisse Überwachungspflichten.

Ein Anleger erlitt Verluste durch Investitionen in Immobilien-Projektgesellschaften, die Töchter einer schweizerischen AG sind. Inzwischen sind die Gesellschaften alle insolvent. Der Anleger hatte mit der AG eine "Beteiligung" von 50.000 Euro vereinbart, die nach einer Laufzeit von 24 Monaten zurückzuzahlen und mit 6% pro Jahr zu verzinsen war. Eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften hatten die Gesellschaften nicht.

Der Anleger nahm den "Direktor" der AG, der auch Geschäftsführer der Projektgesellschaften war, auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser wandte ein, er habe von den "Beteiligungsverträgen" nichts gewusst. Ihm sei nur ein eingeschränkter Aufgabenbereich übertragen gewesen. Er habe als Architekt die Bauprojekte nur in technischer Hinsicht geleitet und überwacht. LG und OLG bejahten eine Haftung des "Direktors" als Organ der AG aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG.

Neben Organstellung auch Verschulden erforderlich

Die Revision des "Direktors" führte zur Zurückverweisung. Laut BGH BGH (Urteil vom 09.11.2023 - III ZR 105/22) genügt die objektive Organstellung nicht, um eine Haftung zu begründen. Der "Direktor" müsse den Verstoß gegen § 32 KWG auch verschuldet (§ 276 BGB) haben. Das folge aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Allerdings könnten interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Es verblieben bei dem Organ aber Überwachungspflichten und es müsse eingreifen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet ist. Ob der "Direktor" für den Vertrag verantwortlich gewesen sei, sei aber offen und bedürfe weiterer Feststellungen.

Auch genügten die Feststellungen nicht, um zu beurteilen, ob der "Direktor" Überwachungspflichten verletzt habe. Dass er gewusst habe, dass die AG Gelder einwarb, lasse für sich nicht den Schluss zu, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass die Gesellschaft Einlagen- und damit Bankgeschäfte betrieb.

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - III ZR 105/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 3. Januar 2024.