Ein nationales Gericht kann laut Europäischem Gerichtshof die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke eines Schadensersatzverfahrens im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht anordnen. Das gelte auch, wenn das Verfahren ausgesetzt wurde, weil die Kommission eine eigene Untersuchung in der Sache eingeleitet hat.
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