Der BGH hat die Haftung eines Notars bestätigt, der einen Pflichtteilsverzicht beurkundet hatte, den anstelle des Erblassers persönlich ein vollmachtloser Vertreter schloss. Eine ergänzende Auslegung des unwirksamen Vertrags als Erbschaftsvertrag im Sinn des § 311b Abs. 5 BGB verneinte er im konkreten Fall.
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