Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch während ihrer behördlich aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Schließung weiter eingezogen haben, müssen diese zurückerstatten. Dies hat das Landgericht Osnabrück in zweiter Instanz bestätigt. Es schloss auch eine Anpassung des Vertrages dahingehend aus, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.
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