Fit­ness­stu­dio­bei­trä­ge für Zeit co­ro­na­be­ding­ter Schlie­ßung zu­rück­zu­er­stat­ten

Fit­ness­stu­di­os, die die Mit­glieds­bei­trä­ge auch wäh­rend ihrer be­hörd­lich auf­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie an­ge­ord­ne­ten Schlie­ßung wei­ter ein­ge­zo­gen haben, müs­sen diese zu­rück­er­stat­ten. Dies hat das Land­ge­richt Os­na­brück in zwei­ter In­stanz be­stä­tigt. Es schloss auch eine An­pas­sung des Ver­tra­ges da­hin­ge­hend aus, dass sich die Ver­trags­lauf­zeit um die be­hörd­lich an­ge­ord­ne­te Schlie­ßungs­zeit ver­län­ge­re.

Stu­dio zieht Mit­glieds­bei­trä­ge trotz co­ro­na­be­ding­ter Schlie­ßung wei­ter ein

Der Klä­ger hatte mit dem be­klag­ten Fit­ness­stu­dio einen Mit­glieds­ver­trag über 24 Mo­na­te ge­schlos­sen. Auf­grund be­hörd­li­cher An­ord­nung muss­te das Fit­ness­stu­dio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schlie­ßen. Noch wäh­rend der Schlie­ßung kün­dig­te der Klä­ger seine Mit­glied­schaft zum 08.12.2021. Die Be­klag­te zog die vom Klä­ger ge­schul­de­ten Mit­glieds­bei­trä­ge auch für den Zeit­raum der Schlie­ßung wei­ter­hin ein. Der Auf­for­de­rung, die ge­zahl­ten Bei­trä­ge für den Schlie­ßungs­zeit­raum zu er­stat­ten, kam das Fit­ness­stu­dio nicht nach.

Fit­ness­stu­dio schlägt Nach­ho­lung der Schlie­ßungs­zeit vor

Das Amts­ge­richt Pa­pen­burg gab dem Klä­ger Recht und ver­ur­teil­te das be­klag­te Fit­ness­stu­dio zur Rück­zah­lung der ge­zahl­ten Be­trä­ge (BeckRS 2020, 42271). Da­ge­gen legte das Fit­ness­stu­dio Be­ru­fung ein. Es mach­te gel­tend, die von ihr ge­schul­de­te Leis­tung – Zur­ver­fü­gung­stel­lung des Stu­di­os – könne je­der­zeit nach­ge­holt wer­den. Der Ver­trag sei da­hin­ge­hend an­zu­pas­sen, dass sich die Ver­trags­lauf­zeit um die be­hörd­lich an­ge­ord­ne­te Schlie­ßungs­zeit ver­län­ge­re.

LG geht von un­mög­li­cher Leis­tung aus und ver­ur­teilt Stu­dio zu Bei­trags­er­stat­tung

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte kei­nen Er­folg. Nach dem Ur­teil ist das Fit­ness­stu­dio ver­pflich­tet, dem Klä­ger die ge­zahl­ten Be­trä­ge zu er­stat­ten. Dem Fit­ness­stu­dio sei die ge­schul­de­te Leis­tung auf­grund der Schlie­ßung un­mög­lich ge­wor­den, so­dass sein An­spruch auf Ent­rich­tung der Mo­nats­be­trä­ge für den Zeit­raum der Schlie­ßung ent­fal­le. Die ge­schul­de­te Leis­tung könne nicht nach­ge­holt wer­den. Dar­über hin­aus könne die Be­klag­te auch nicht die An­pas­sung des Ver­tra­ges in der Weise ver­lan­gen, dass der Schlie­ßungs­zeit­raum an das Ende der Ver­trags­lauf­zeit (kos­ten­frei) an­ge­hängt werde. Dies sei ins­be­son­de­re dar­aus zu schlie­ßen, dass der Ge­setz­ge­ber für Miet- und Pacht­ver­hält­nis­se in Art. 240 § 7 EGBGB aus­drück­lich eine An­pas­sung der Ver­trä­ge für die Zeit der co­ro­na­be­ding­ten Schlie­ßung vor­sieht. Für Frei­zeit­ein­rich­tun­gen sei eine sol­che Re­ge­lung da­ge­gen nicht ge­trof­fen wor­den. Viel­mehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB le­dig­lich eine so­ge­nann­te Gut­schein­lö­sung vor­ge­se­hen. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig, die Re­vi­si­on ist zu­ge­las­sen.

LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021 - 2 S 35/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2021.

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