Aufnahme eines Minderjährigen: Keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern
Nimmt ein Jugendhilfeträger einen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in welcher der örtliche Jugendhilfeträger ihn untergebracht hat, kann er von diesem keine Erstattung der Kosten verlangen. Die Kosten könne er nur vom überörtlichen Träger erhalten, so das BVerwG.
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Griechenland hat dadurch gegen die EMRK verstoßen, dass es einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling aus Afghanistan in "Schutzhaft" genommen hat. Das hat der EGMR entschieden. Der 16-Jährige hatte zuvor allein auf der Straße gelebt.
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