Weil er nicht auch in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, ging ein suchtkranker Berliner in einem Strafprozess in Revision. Doch dass neben der Freiheitsstrafe keine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde, beschwere ihn nicht, so der BGH. Vermutlich hätte er sowieso keinen Platz bekommen.
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