Donnerstag, 8.9.2022
Satzungsrecht eines berufsständischen Versorgungswerks ist nicht revisibel

Eine Anwältin hat - in zweiter Instanz erfolgreich - dagegen geklagt, dass ein Versorgungswerk ihre freiwillige Mitgliedschaft angesichts einer gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Kammer kraft Satzung für beendet erklärte. Die Revision des Versorgungswerkes wurde nicht zugelassen. Zurecht, befand nun das Bundesverwaltungsgericht. Das Satzungsrecht sei als Landesrecht nicht revisibel, zumal die Anwältin in der zweiten Versorgungseinrichtung gar keine Ansprüche erwerben konnte.

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