Anwältin war freiwilliges Mitglied in bayerischem Versorgungswerk
Eine heute 67-jährige Rechtsanwältin wandte sich gegen die Beendigung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft durch die Bayerische Versorgungskammer. Sie war dort ab Mai 1986 zunächst Pflichtmitglied. Im September 1994 wurde sie als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zugelassen. Auf eigenen Wunsch wurde sie im selben Monat bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied geführt. Im März 2012 wurde sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Bremen. Im dortigen Versorgungswerk konnte sie jedoch erst ab 18.12.2018 Mitglied werden, nachdem es die Satzung bezüglich einer Eintrittsaltersgrenze von 45 Jahren aufgehoben hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie weiterhin freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Im März 2019 teilte diese der Anwältin mit, dass ihre freiwillige Mitgliedschaft kraft Satzung nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung mit Ablauf des 30.12.2018 durch die Pflichtmitgliedschaft beim hanseatischen Versorgungswerk beendet worden sei. Dort sei sie ab dem 31.12.2018 Mitglied geworden. Im Juli 2019 wurde sie von der norddeutschen Pflichtmitgliedschaft befreit. Altersbedingt hätte sie dort keine Versorgungsansprüche gehabt.
VGH lässt die Revision nicht zu
Die Klage scheiterte beim VG München. Anders beim dortigen VGH, der die Voraussetzungen für ein Erlöschen der freiwilligen Mitgliedschaft verneinte: Könnten aufgrund des Alters in der neuen Versorgungseinrichtung keine Ansprüche mehr erworben werden, so fielen die Versicherten zu einem wesentlichen Teil aus dem System der berufsständischen Versorgung heraus, wenn ihre freiwillige Mitgliedschaft erlösche. Die teilweise Rückerstattung aufgewandter Pflichtbeiträge ändere hieran nichts. Die Revision ließ der VGH nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten beim BVerwG hatte keinen Erfolg.
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Das Gericht pflichtete dem VGH bei. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das dem Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung eingeräumte weite Satzungsermessen dann einzuschränken sei, wenn ein bislang freiwilliges Mitglied eine Pflichtmitgliedschaft bei einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet, jedoch dort aus Gründen des dortigen Satzungsgebers keine Rentenansprüche erwerben kann, rechtfertige nicht die Zulassung der Revision. Dem BVerwG zufolge gehört das Satzungsrecht einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Landesrecht, das nicht revisibel ist.