Auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahr 2013 ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG nicht anwendbar, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem am 16.03.2021 veröffentlichten Urteil entschieden.
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