Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten nicht steuerermäßigt

Auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahr 2013 ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG nicht anwendbar, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem am 16.03.2021 veröffentlichten Urteil entschieden.

Streit um Steuerpflicht einer Einmalauszahlung

Im Streitfall hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank geschlossen, der die Möglichkeit einer förderunschädlichen Einmalauszahlung im Vertrag vorsah. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkommensteuerbescheid sah der Beklagte die von dem Kläger erklärte Einmalauszahlung als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

BFH rügt nicht ausreichende Feststellung zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG

Nach der Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der Bundesfinanzhof als nicht ausreichend an.

FG: Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten bis 2017 nicht atypisch

Das Finanzgericht befragte eine für den gesamten Markt repräsentative Anzahl von Versicherungsunternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Aus der Befragung zog das Finanzgericht den Schluss, dass eine (Teil-)Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt sei. Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen sei, spreche zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versicherungsunternehmen nicht rentabel sei und der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert habe.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2020 - 7 K 7032/16

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2021.