Erscheinen beide Parteien nicht in einer Güteverhandlung, ordnet das Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Vor Erlass dieses Beschlusses kann laut BAG kein Antrag auf Bestimmung eines streitigen Termins gestellt werden. Dies führte hier dazu, dass eine Klage als zurückgenommen galt.
Mehr lesenEine Klage kann in der Revisionsinstanz laut Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht geändert werden. Ein Käufer hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" von der Verkäuferin eines Audis zunächst eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen und seine Klage dann in dritter Instanz teilweise zurückgenommen. Damit wollte er die Gegnerin in Annahmeverzug setzen.
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