Kein An­trag auf strei­ti­ge Ver­hand­lung vor Ru­hens­be­schluss des Ar­beits­ge­richts

Er­schei­nen beide Par­tei­en nicht in einer Gü­te­ver­hand­lung, ord­net das Ar­beits­ge­richt das Ruhen des Ver­fah­rens an. Vor Er­lass die­ses Be­schlus­ses kann laut BAG kein An­trag auf Be­stim­mung eines strei­ti­gen Ter­mins ge­stellt wer­den. Dies führ­te hier dazu, dass eine Klage als zu­rück­ge­nom­men galt.

Ein Fach­arzt für Chir­ur­gie woll­te – ent­ge­gen sei­nem Ar­beits­ver­trag – auch nach Voll­endung sei­nes 67. Le­bens­jahrs wei­ter­ar­bei­ten. Das Ar­beits­ge­richt hatte einen Gü­te­ter­min be­stimmt. Beide Par­tei­en er­schie­nen – wie an­ge­kün­digt – nicht zum Ter­min. Da­nach hatte das ArbG das Ruhen des Ver­fah­rens nach § 54 Abs. 5 ArbGG an­ge­ord­net. Da bin­nen sechs Mo­na­ten nie­mand die strei­ti­ge Ver­hand­lung nach § 54 Abs. 5 S. 2 ArbGG be­an­tragt hatte, galt die Klage nach An­sicht des Ar­beits­ge­richts nach § 54 ArbGG als zu­rück­ge­nom­men. Der Arzt stell­te sich je­doch auf den Stand­punkt, er hätte einen An­trag auf strei­ti­ge Ver­hand­lung ge­stellt. Schlie­ß­lich habe er bei An­kün­di­gung des Nicht­er­schei­nens um wei­te­re "ver­fah­rens­lei­ten­de An­ord­nun­gen" ge­be­ten.

Das BAG (Ur­teil vom 21.06.2023 – 7 AZR 234/22) konn­te die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on nichts ab­ge­win­nen. Die Klage gelte als zu­rück­ge­nom­men, da bin­nen sechs Mo­na­ten nach der Gü­te­ver­hand­lung kein neuer Ter­min be­an­tragt wor­den sei. Der Rechts­streit sei daher nach § 54 Abs. 5 ArbGG in Ver­bin­dung mit § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht an­hän­gig ge­wor­den an­zu­se­hen.

BAG: Ru­hens­be­schluss muss ein­deu­tig vor dem An­trag da sein

"Bevor das Ge­richt gemäß § 54 Abs. 5 S. 1 ArbGG das Ruhen des Ver­fah­rens an­ge­ord­net hat, kann keine Par­tei nach Satz 2 die Be­stim­mung eines Ter­mins zur strei­ti­gen Ver­hand­lung be­an­tra­gen", stell­te das BAG klar. Dies er­ge­be sich be­reits aus dem Wort­laut der Norm, wo­nach ein Ter­mins­an­trag nur nach der Gü­te­ver­hand­lung, in der auf­grund des Nicht­er­schei­nens oder Nicht­ver­han­delns das Ruhen des Ver­fah­rens an­ge­ord­net wurde, ge­stellt wer­den könne.

Der Zeit­raum der zu­läs­si­gen An­trag­stel­lung sei dabei for­mal be­grenzt auf die Zeit be­gin­nend mit dem Schluss der Gü­te­ver­hand­lung bis zum Ab­lauf dar­auf­fol­gen­der sechs Mo­na­te. Die auf die­sen Zeit­raum be­zo­ge­nen Wör­ter "nur in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach der Gü­te­ver­hand­lung" – an­stel­le einer For­mu­lie­rung wie etwa "bis spä­tes­tens mit Ab­lauf von sechs Mo­na­ten" oder "län­ger als zwei Mo­na­te"  zeig­ten, dass die An­trag­stel­lung nicht vor Be­ginn oder nach Ab­lauf des Zeit­raums er­fol­gen solle.

BAG, Urteil vom 21.06.2023 - 7 AZR 234/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 3. November 2023.

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