Als "angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte ist nach dem Kindertagesstättengesetz in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung (KiTaG a.F.) in der Regel ein Anteil von 40% festzusetzen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
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