Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge (hier: italienischer Gesundheitsdienst), ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Das LSG hat die Revision zugelassen.
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