Italiener muss keine Krankenkassenbeiträge auf deutsche Rente zahlen

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge (hier: italienischer Gesundheitsdienst), ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und die Vorinstanz bestätigt. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Italiener soll auf deutsche Altersrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Seit Ende 2011 erhält er eine deutsche Altersrente in Höhe von monatlich 154,80 Euro. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Dagegen klagte der Rentner beim Sozialgericht.

Sachleistungsanspruch gegen italienischen Gesundheitsdienst

In Italien existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

LSG: Kläger ist krankenversicherungsfrei

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Krankenkasse hat das LSG zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischem Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers. Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung.

Kein Verlust des italienischen Sachleistungsanspruchs

Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also unter anderem Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2020 - L 16 KR 573/15

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2021.